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sitzend v.l.n.r.:Dr. Herbert Seidel,
Delegierter im Dekanatsrat, Helga Klotz, Gabriele Eckardt,
PGR-Vorsitzende, Lorenz Hopfenmüller(nicht mehr im PGR), Ursula Kohler,
stehend v.l.n.r.: Gemeindereferentin Elisabeth Kammel, Dr. Barbara
Wührer, Schriftführerin, Christina Schier, Jugendvertreterin,
Kirchenmusiker Dr. Otmar Heinz, Karl-Heinz Kollmer, Lukas Ohler,
Bildungsbeauftragter, Isabel Bülow, Jugendvertreterin und
Bildungsbeauftragte, Dominik Heitzer, Dr. Eva Kovacs, Franz-Johann
Schneider (stellv. PGR-Vors.), Georg Hartl (stellv. PGR-Vors.), Markus
Stimmer (stellv. PGR-Vors.), Pfarrer Alois Spielberger, Alfons Blaschke,
Gemeindereferentin Monika Hausmanninger-Förster
Profil und Selbstverständnis des Pfarrgemeinderats (PGR)
Der Pfarrgemeinderat ist das „Leitungs- und
Beratungsgremium der Pfarrei. Durch eine demokratische Wahl überträgt
die Pfarrgemeinde den Mitgliedern des
Pfarrgemeinderats das Mandat, Verantwortung für das Ganze der Pfarrei
zu übernehmen. Im „pluralen Feld“ des
Glaubenszeugnisses und ehrenamtlichen Engagements in
einer Pfarrei ist der Pfarrgemeinderat das
Gremium, in dem zum einen die vielfältigen Dienste
in Liturgie, Verkündigung und Diakonie zusammenlaufen und vernetzt
werden und zum anderen nach den
Herausforderungen und Aufgaben
in Gesellschaft und Politik gefragt wird. Um
es in den Worten des
II. Vatikanischen Konzils zu sagen:
Der Pfarrgemeinderat ist das
anerkannte Organ zur Koordinierung
des Laienapostolats. Im Pfarrgemeinderat ist der Gedanke vom gemeinsamen
Priestertum institutionalisiert.
Das heißt: Die Mitglieder des Pfarrgemeinderats
machen die Mitverantwortung aller Gläubigen zum Aufbau
einer lebendigen Pfarrei sichtbar. Sie haben ein Mandat der
gesamten Gemeinde; sie sind nicht
Vertreterinnen und Vertreter
einzelner Interessensgruppen, sondern tragen gemeinsam
mit dem Pfarrer in der Vielfalt des Zeugnisses
Verantwortung für die Einheit der
Sendung der Kirche Jesu.
Rechte und Kompetenzen des PGR
Der PGR bietet eine reale Partizipationmöglichkeit in der Kirche. Gemäß
Satzung und Ausführungsrichtlinien können je nach Themenfeld abgestufte
Formen der Beteiligung wahrgenommen werden: Recht auf Information,
Anhörung, Mitwirkung, Zustimmung und Beschlussfassung.
Der Pfarrgemeinderat koordiniert und
vernetzt
Auch wenn der Pfarrgemeinderat für das „Ganze der Pfarrgemeinden“
verantwortlich ist, bedeutet dies nicht, alles selbst in die Hand nehmen
zu müssen. Es enthält vielmehr die Aufforderung, die aktiven Gruppen und
Initiativen in der Pfarrgemeinde zu vernetzen und das kirchliche Wirken
zu einer Synergie zu führen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der
Pfarrgemeinderat mit den Gläubigen und Gruppen auf der Grundlage einer
Gemeindeanalyse ein gemeindliches Leitbild entwickelt, das zur
gemeinsamen Wiedererkennung aller gemeindlichen Aktivitäten wird.
Der Pfarrgemeinderat vertritt die Anliegen der Katholiken in der
Öffentlichkeit
Als gewähltes Gremium hat der Pfarrgemeinderat das Mandat, im Namen der
Mitglieder der Pfarrei in der Öffentlichkeit aufzutreten und zu kirchlichen,
gesellschaftlichen und politischen Themenfeldern (z.B. Sonntagsschutz)
Stellung zu beziehen. Neben dem Kontakt zu kommunalen Gremien gehört dazu
auch, stellvertretend für die Pfarrgemeinde an kommunalen
Entwicklungsprozessen wie Stadtteilentwicklung, Dorfentwicklung oder Agenda
21 mitzuarbeiten.
Der Pfarrgemeinderat
beschließt und veranlasst
Der Pfarrgemeinderat besitzt ein Beschlussrecht
in allen Fragen, die mit der Aufgabe zusammenhängen, gesellschaftliche
Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte
Vorschläge einzubringen.
Der Pfarrgemeinderat beschließt und
veranlasst
Der Pfarrgemeinderat besitzt ein Beschlussrecht
in allen Fragen, die mit der Aufgabe zusammenhängen, gesellschaftliche
Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte
Vorschläge einzubringen.
Neben Maßnahmen im Bereich der sozialen und
caritativen Dienste wie Altenarbeit, Familienarbeit, Behinderten- und
Ausländerarbeit zählen dazu, Maßnahmen der Bildungsarbeit und Maßnahmen im
pädagogischen Bereich (Elternbeiräte der Kindertagesstätten und Schulen)
Der
Pfarrgemeinderat wird gehört und stimmt zu
Für den Bereich der Finanzen und des Personals, für die die
Kirchenverwaltung letzt verantwortlich ist, hat der Pfarrgemeinderat ein
Recht auf Information und Zustimmung. In der Erzdiözese München und Freising
kann er darüber hinaus über ein eigenes Budget im Haushalt der Pfarrei
beschließen. Der Pfarrgemeinderat muss aber auch gehört werden, wenn zur
Neubesetzung eine Pfarrbeschreibung erstellt bzw. überarbeitet wird und
hauptamtliche Mitarbeiter im Rahmen der Kirchenstiftung angestellt werden.
Der Pfarrgemeinderat berät und wirkt mit
Wie schon erwähnt, hat der Pfarrgemeinderat bei pastoralen Fragen zwar kein
Beschlussrecht, aber er soll den Pfarrer beraten und unterstützen.
Voraussetzung dafür ist, dass dieser umfassende Informationen liefert. Neben
der Planung von pastoralen Schwerpunkten, der Gestaltung von
gottesdienstlichen Feiern und der Sakramentenvorbereitung ist dies auch der
Fall, wenn die kirchliche Raumordnung geändert wird. Aber auch bei der
„Behandlung“ von Konflikten in der Pfarrei muss die hervorgehobene,
beratende Rolle des Pfarrgemeinderates berücksichtigt werden.
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